Vorratsaktien

Vorratsaktien
Vorrats|akti|en,
 
Verwertungs|akti|en, Aktien, die bei ihrer Emission von einem Dritten (meist Bankenkonsortium) auf Rechnung der Gesellschaft übernommen und für diese, z. B. zum späteren Erwerb von Beteiligungen, zur Verfügung gehalten werden (§ 56 Aktien-Gesetz). Durch das genehmigte Kapital (Kapitalerhöhung) sind die zu den Verwaltungsaktien zählenden Vorratsaktien weitgehend überflüssig. Als Vorratsaktien werden auch eigene Aktien bezeichnet, die eine AG nunmehr bis zu einer Höhe von maximal 10 % des Grundkapitals erwerben kann (§ 71 Aktien-Gesetz in der Fassung vom 1. 5. 1998). Voraussetzung für den Eigenerwerb ist eine Ermächtigung durch die Hauptversammlung, in der u. a. der Zweck des Erwerbs bestimmt wird.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Vorratsaktien — Verwertungsaktien. ⇡ Verwaltungsaktien, die von einem Konsortium oder einem anderen Dritten zur Verwertung im Interesse der AG gehalten werden, z.B. um sie der Belegschaft zum Erwerb (⇡ Belegschaftsaktien) anzubieten …   Lexikon der Economics

  • Verwaltungsaktie — Als Vorratsaktie (auch Verwaltungs oder Verwertungsaktie) bezeichnet man Aktien, die im Wege einer Kapitalerhöhung von einem Dritten (meist einer Bank) für Rechnung der emittierenden Gesellschaft übernommen werden, wobei die Verfügungsgewalt bei… …   Deutsch Wikipedia

  • Verwertungsaktie — Als Vorratsaktie (auch Verwaltungs oder Verwertungsaktie) bezeichnet man Aktien, die im Wege einer Kapitalerhöhung von einem Dritten (meist einer Bank) für Rechnung der emittierenden Gesellschaft übernommen werden, wobei die Verfügungsgewalt bei… …   Deutsch Wikipedia

  • Vorratsaktie — Als Vorratsaktie (auch Verwaltungs oder Verwertungsaktie) bezeichnet man Aktien, die im Wege einer Kapitalerhöhung von einem Dritten (meist einer Bank) für Rechnung der emittierenden Gesellschaft übernommen werden, wobei die Verfügungsgewalt bei… …   Deutsch Wikipedia

  • Verwertungsaktien — Verwertungs|akti|en,   die Vorratsaktien …   Universal-Lexikon

  • Verwaltungsaktien — ⇡ Aktien, die bei ihrer Emission von einem Dritten, meist einem Konsortium, übernommen und von diesem zur Verfügung der Verwaltung der Gesellschaft gehalten werden, die über ihre Verwendung entscheidet, z.B. zur Ausgabe von Belegschaftsaktien.… …   Lexikon der Economics

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