- Vorratsaktien
- Vorrats|akti|en,Verwertungs|akti|en, Aktien, die bei ihrer Emission von einem Dritten (meist Bankenkonsortium) auf Rechnung der Gesellschaft übernommen und für diese, z. B. zum späteren Erwerb von Beteiligungen, zur Verfügung gehalten werden (§ 56 Aktien-Gesetz). Durch das genehmigte Kapital (Kapitalerhöhung) sind die zu den Verwaltungsaktien zählenden Vorratsaktien weitgehend überflüssig. Als Vorratsaktien werden auch eigene Aktien bezeichnet, die eine AG nunmehr bis zu einer Höhe von maximal 10 % des Grundkapitals erwerben kann (§ 71 Aktien-Gesetz in der Fassung vom 1. 5. 1998). Voraussetzung für den Eigenerwerb ist eine Ermächtigung durch die Hauptversammlung, in der u. a. der Zweck des Erwerbs bestimmt wird.
Universal-Lexikon. 2012.